Das feministische Definitionsmacht-Konzept

Inhaltsübersicht

Das Konzept

Das Definitionsmacht-Konzept besagt, daß in Fällen, in denen eine Frau einen Mann anklagt, sie vergewaltigt zu haben, und in denen der Mann nicht geständig ist (bei einem geständigen Täter erübrigt sich die Ausübung der Definitionsmacht durch die Frau)
  • der Mann auf jeden Fall zu verurteilen ist
  • die Frau keine Beweise für die Vergewaltigung oder auch nur eine Schilderung des Tathergangs liefern muß, der Aussage der Frau also blind zu vertrauen ist,
  • die Frau den Begriff bzw. Tatbestand Vergewaltigung nach eigenem Ermessen beliebig weit fassen kann, also z.B. auch gewaltfreien Geschlechtsverkehr, bei dem sie "nicht wirklich einverstanden" war, als Vergewaltigung werten kann.
In einigen älteren Publikationen, z.B. Madeleines (2001) - einem der besten Texte zu diesem Thema -, wird dieses Konzept auch als Definitionsrecht bezeichnet. Der 3. Punkt wird teilweise noch wesentlich weiter gefaßt und verallgemeinert auf beliebige Fälle, wo sich Frauen durch Männer sexuell belästigt fühlen ("Alltagssexismus").

Einzuordnen ist das feministische Definitionsmacht-Konzept somit in das Sexualstrafrecht, es tangiert mehrere Aspekte der Rechtsschöpfung und Rechtsprechung:

  1. Es gibt jeder einzelnen Frau faktisch eine gesetzgeberische Kompetenz, da sie den Begriff "Vergewaltigung" selber definieren kann und wie ein Diktator festlegen kann, welche Handlungen Unrecht und damit strafbar sind.
  2. Rechtsprechung besteht normalerweise (außerhalb von Monarchien und Diktaturen) darin, 1. relevante Tatsachen (Tatbestände), die in existierenden Gesetzen definiert sind, und Indizien und Beweise dafür zu ermitteln, 2. diese zu bewerten und ggf. die Schuld des Angeklagten festzustellen und 3. auf dieser Basis ein Urteil zu fällen. Die beiden ersten Schritte werden hier von der anklagenden Frau übernommen. Der 3. Schritt, die Strafzumessung, bleibt weitgehend offen.
Ebenfalls offen beim Definitionsmacht-Konzept bleibt der Strafvollzug. In vielen Fällen erfolgt diese nach dem Prinzip Lynchjustiz, d.h. ein selbsternanntes Kollektiv von Personen legt gemeinsam die Strafe fest und spielt die Rolle der Strafvollzugsbehörde.
Verfassungs- und Menschenrechtswidrigkeit
Das Definitionsmacht-Konzept hebt für Männer praktisch alle justiziellen Menschenrechte auf, u.a. das Die hier vorliegende Verletzung der Menschen- und Bürgerrechte ist ein typisches Merkmal einer Diktatur (und ggf. einer Monarchie): Frauen erhalten durch das Definitionsmacht-Konzept eine praktisch uneingeschränkte Machtposition gegenüber Männern, die beliebige Willkür und Mißbrauch unterstützt.

Sofern es zu dokumentierten Verfahren gemäß dem feministische Definitionsmacht-Konzept kommt, ähneln dies den Hexenprozessen im Mittelalter oder den Schauprozessen in Diktaturen.

Kollateralschäden

Das Definitionsmacht-Konzept macht einen Mißbrauch extrem leicht und verleiht Frauen enorm viel Macht über Männer. Es führt zu existenziellen Folgeproblemen (s. unten weitere Quellen) und wird regelmäßig mißbraucht, teilweise schon von 10-jährigen Mädchen auf dem Schulhof, teilweise zur Erpressung von Männern, teilweise im Berufsleben, um männliche Konkurrenten zu beseitigen.

Zugrundeliegendes Problem
Bei tatsächlichen Vergewaltigungen und anderen Formen strafbarer sexueller Gewalt steht man fast immer vor dem Problem, daß keine Zeugen außer dem Täter (m/w) und dem Opfer anwesend waren und daß demzufolge Aussage gegen Aussage steht. Zusätzlich verkompliziert wird die Beurteilung der Geschehnisse dadurch, daß das Opfer seine ablehnende Haltung eventuell nicht klar genug geäußert hat. Das Opfer hat daher große Probleme, den Tathergang korrekt zu rekonstruieren und die Tat zu beweisen. Infolgedessen wird ein großer Teil der strafbaren sexuellen Gewalthandlungen wegen der geringen Erfolgsaussichten eines Prozesses nicht angezeigt oder in einem Prozeß nicht bewiesen, im Endeffekt also nicht bestraft. Dieses Dilemma wird in dem Text Harter Schlag ins Leere hervorragend analysiert.

Die Nichtbestrafung von Straftaten mangels Beweisen ist eine prinzipielle Schattenseite des rechtsstaatlichen Prinzips, niemanden willkürlich und ohne Beweise zu verurteilen, und betrifft alle Straftatbestände, nicht alleine Sexualdelikte.



Auftreten und Verbreitung

Das Definitionsmacht-Konzept wurde in Deutschland in den 1990er und 2000er Jahren nur in linksautonomen, extrem radikalisierten Kreisen, also nur in Bereichen unterhalb formaler gesetzlicher Regelungen praktiziert (mit den zu erwartenden Folgeschäden (s. Madeleines (2001), Wertmüller (2000) und weitere Literaturangaben unten). Die Strafe bestand regelmäßig in völligem sozialen Ausschluß, Rufschändung und psychologischem Terror. Ein "Täter" soll Selbstmord begangen haben. Die oft stark radikalisierten Frauen agierten regelmäßig gemeinsam als psychologischer Lynchmob, übernahmen also die Rolle des Strafvollzugs.

Das Definitionsmacht-Konzept wird auch heute noch regelmäßig in feministischen Kreisen angewandt(1): Wenn eine Frau einen Mann bezichtigt, sie belästigt zu haben, wird er ohne Verhandlung aus der Veranstaltung entfernt.

Das Definitionsmacht-Konzept tritt faktisch auch im "legalen" Strafvollzug auf. Vergewaltigungen geschehen oft im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen in Beziehungen; in solchen Fällen werden Männer bereits bei der polizeilichen Ermittlung regelmäßig als Täter vorverurteilt, haben also keine Chance auf eine unvoreingenommene Ermittlung des Tathergangs. Man kann auch diese Vorverurteilungen als Anwendung des Definitionsmacht-Konzepts ansehen.

Das Definitionsmacht-Konzept liegt auch diversen Fällen von (versuchter) Lynchjustiz zugrunde, in denen Männer ermordet oder zusammengeschlagen wurden oder dies versucht wurde, alleine auf Basis der Behauptung einer Frau, dieser Mann habe sie vergewaltigt (oder sexuell belästigt).

Die #Aufschrei-Kampagne
Anfang 2013 war die #Aufschrei-Kampagne ein mediales Großereignis, bei dem die Fragen, was sexuelle Belästigungen bzw. Sexismus sind, wer dies definiert, ob auch Männer Sexismus erfahren können usw. diskutiert wurden. Ein regelmäßiger Standpunkt in diesen Debatten reproduzierte das Definitionsmacht-Konzept, wonach eine Frau das Recht hat, autonom und einseitig zu entscheiden, welches Verhalten ihr gegenüber sexistisch ist.
Die Lohfink-Affäre
Ein besonders bekanntes und drastisches Beispiel für das Definitionsmacht-Konzept lieferte 2016 die Lohfink-Affäre. Frau Lohfink wurde zu einer (lächerlich geringen) Geldstrafe verurteilt, weil sie zwei Männer vorsätzlich falsch beschuldigt hatte, sie vergewaltigt zu haben. Diese Beschuldigung wurde allerdings durch eine Serie von Videoaufnahmen eindeutig widerlegt. Dessen ungeachtet forderten sehr viele führende Feministinnen, die u.a. unter dem Twitter-Hashtag #teamginalisa agitierten, darunter Frauen- bzw. Feminismusministerin Schwesig, vehement, die Darstellung von Frau Lohfink als korrekt anzuerkennen und sie freizusprechen. In feministischen Publikationen werden die beiden angeklagten Männer trotz ihres Freispruchs regelmäßig als Täter bezeichnet.
Auftreten in den USA
In den USA wird das Definitionsmacht-Konzept inzwischen flächendeckend an Schulen und Universitäten angewandt und hat zu etlichen Skandalen geführt. Eine der ersten Publikationen dazu, die einem bereiten Publikum zugänglich war, ist Grossman (2013). Sehr bekannt wurde auch der Fall Nungeßer (s. Hoffmann (2015) und Novotny (2015)). Weitere Beispiele s. unten in den Literaturangaben.

Die verbreitete Anwendung des Definitionsmacht-Konzepts in den USA erklärt sich wie folgt: Die Schulen und Universitäten sind von der Obama-Regierung verpflichtet worden, regelrechte Femegerichte für Anklagen wegen sexueller Belästigung einzurichten. In diesen Gerichten werden noch nicht einmal elementarste Regeln einer fairen Prozeßführung eingehalten. Vielfach fungieren fanatische Feministinnen faktisch als Staatsanwalt und Richter in Personalunion. Die fast immer männlichen Angeklagten werden durchweg extrem hart betraft, auch bei erwiesener Unschuld durch normale, professionelle Gerichte, z.B. durch Verweis von der Uni, was wegen der dann verlorenen hohen Studiengebühren und der Brandmarkung als überführter Sexualverbrecher lebensentscheidende Auswirkungen hat.



Begründungen

Das feministische Definitionsmacht-Konzept widerspricht in jeder Hinsicht der Rechtsstaatlichkeit und dem Recht auf faire Gerichtsbarkeit. Als Begründung werden mehrere Argumente vorgebracht.
1. Moralische Integrität von Frauen und Männern
Sofern man überhaupt noch von rechtsstaatlichen Verhältnissen (und nicht nur von reiner Willkür als Rechtsschöpfungs- und Rechtsprechungsmethode ausgeht), liegen dem Definitionsmacht-Konzept zwei Prämissen (bzw. feministische Dogmen) zugrunde:
  1. (Biologische) Frauen lügen nie, ihren Aussagen kann immer vertraut werden (auch wenn sie übermüdet, alkoholisiert oder in einem andersartig beeinträchtigten Zustand waren).
  2. Aussagen von Männer sind stets als potentiell falsch sein, sie sind weniger glaubhaft als die von Frauen.
(b) ist eine direkte Konsequenz von (a): weil hier (im Fall eines nicht geständigen männlichen "Täters") entgegengesetzte Aussagen der Frau und des Manns zu beurteilen sind, folgt aus der Richtigkeit der Aussage der Frau automatisch die Falschheit der Aussage des Mannes.

I.d.R. wird auch von einer bewußten Falschaussage des Mannes, also einer Lüge, ausgegangen. Für die Schuldfeststellung und die Strafzumessung ist dies allerdings belanglos.

2. Verneinung von Objektivität / Standpunkttheorie
Die vorstehenden feministischen Dogmen hinsichtlich der moralischen Integrität von Männern und Frauen unterstellten, daß überhaupt eine objektive Feststellung eines Sachverhalts möglich bzw. angestrebt wird - eine Grundannahme moderner Gerichtsbarkeit. Diese Grundannahme wird bei einer alternativen Begründung explizit verneint: gemäß der feministischen Standpunkttheorie gibt es keine Objektivität, Erkenntnisse sind stets subjektiv und von Erkennenden abhängig, und Mitglieder diskriminierter Gruppen haben einen besseren Standpunkt bzw. im Zweifel die richtigen Erkenntnisse. Da gemäß einem weiteren feministischen Dogma Frauen immer diskriminiert waren und sind, hat eine Frau somit bei einer Auseinandersetzung mit einem Mann immer recht (vgl. Wikipedia-Eintrag). Dieser erkenntnistheoretische Standpunkt wird in den Gender Studies auf wissenschaftliche Erkenntnisse angewandt, hier vollkommen analog auf Strafsachen.

Ergänzt wird die erkenntnistheoretische Begründung des Definitionsmacht-Konzepts durch die These, daß eine Schilderung und ein erneutes Erleben der Vergewaltigung eine Frau zu sehr psychisch belastet und ihr daher nicht zuzumuten ist - dies betrifft den zweiten o.g. Punkt des Konzepts, i.w. die Verurteilung des Manns ohne Verhandlung.

3. Sippenhaft bzw. stellvertretende Bestrafung von Männern als Mitglied des Patriarchats
Die Aufhebung jeglicher Rechtsstaatlichkeit macht Fehlurteile, also die Verurteilung unschuldiger Männer, sehr wahrscheinlich. Rechtfertigt werden diese Fehlurteile damit, daß alle Männer als Mitglieder des Patriarchats an der Herstellung patriarchaler Verhältnisse und davon nicht trennbar einer Vergewaltigungskultur (rape culture) beteiligt sind, die wiederum sexuelle Übergriffe auf Frauen ermöglicht, also indirekt an allen sexuellen Übergriffen beteiligt sind. Hierbei wird auch auf das archaische Rechtsprinzip der Sippenhaft zurückgegriffen, wonach einzelne Männer stellvertretend für die Verbrechen des Patriarchats bestraft werden können.

Motiviert wird das Definitionsmacht-Konzept auch regelmäßig damit, die Verurteilungsquote bei Vergewaltigungsanklagen sei zu gering. Hierbei wird oft auf dubiose Statistiken verwiesen, mit denen eine extrem hohe Zahl von "alltäglichen" tatsächlichen Vergewaltigungen von Frauen "bewiesen" wird, denen nur wenige Verurteilungen gegenüberstehen. Auch hier wird im Endeffekt die Aufhebung rechtsstaatlicher Grundsätze für Männer gefordert, denn hier wird gefordert, mehr oder weniger willkürlich einen Teil der freigesprochenen Angeklagten zu verurteilen, also letztlich wieder auf das Rechtsprinzip der Sippenhaft zurückgegriffen.



Mediale Unterstützung und politische Instrumentalisierung

Das schon oben erwähnte Problem, daß viele Sexualdelikte nicht bestraft werden, tritt unabhängig davon auf, welches Geschlecht Täter und Opfer haben. Die mediale Bewußtmachung dieses Problems durch feministische Propaganda und die resultierende öffentliche Wahrnehmung sind allerdings je nach Geschlecht der Beteiligten grundlegend verschieden:
  1. Täter und Opfer haben das gleiche Geschlecht:

    Solche Fälle sind, da sie nur eine Minderheit betreffen, selten und dringen kaum an die Öffentlichkeit. Straftaten zwischen männlichen Homosexuellen sind zudem für den Feminismus kein originäres Thema.

    Gewalt in lesbischen Beziehungen ist zwar relativ verbreitet und bei lesbischen Paaren sogar deutlich häufiger als in heterosexuellen Beziehungen (für die USA s. z.B. Breiding (2014), Glass (2014)), aber ein Tabu und kaum erforscht. Straftaten zwischen Lesben öffentlich zu machen kann jedenfalls nicht im Interesse des Feminismus liegen, weil dann Frauen als Täter dargestellt werden und die Glorifizierung von Frauen als per definitionem gewaltlos und unschuldig unterminiert werden würde.

    Forderungen, das Definitionsmacht-Konzept auch auf sexuelle Gewalt in homosexuellen Beziehungen anzuwenden, scheinen nicht zu existieren und würden allenfalls die Unhaltbarkeit des Konzepts deutlich machen.

  2. Täter männlich und Opfer weiblich:

    Diese Fälle sind häufig und werden medial stark in den Vordergrund gerückt, derartige Fälle sollten hinreichend bekannt sein. Diese Fälle werden regelmäßig politische instrumentalisiert, um feministische Machtpositionen zu stärken. Besonders zynisch in diesem Zusammenhang ist, daß die Skandalisierung der Vorfälle einer zentralen Begründung des Definitionsmacht-Konzepts direkt widerspricht, nämlich daß ein erneutes Erleben der Vergewaltigung eine Frau zu sehr psychisch belastet und ihr daher nicht zuzumuten ist.

  3. Täter weiblich und Opfer männlich:

    In diesem Fall zwingt die Frau den Mann zu einem ungewollten Geschlechtsverkehr (ggf. mit dem Risiko einer ungewollten Vaterschaft). Beispiele für Vergewaltigungen von Männern findet man hier. Vergewaltigungen von Männern durch Frauen sind sehr häufig (Statistiken für die USA s. Stemple (2014) und Rosin (2014)). Dennoch sind Vergewaltigungen von Männern durch Frauen in der Öffentlichkeit nahezu unbekannt. Dies hat mehrere Gründe:

    1. Durch die allgemeine moralische Diskreditierung von Männern (vgl. Sexismus gegen Männer) leidet deren Glaubwürdigkeit, was die Aussichten, einen Prozeß zu gewinnen, als noch geringer erscheinen läßt als bei Frauen.
    2. Die Vorverurteilung bei der polizeilichen Ermittlung wurde schon oben erwähnt.
    3. Das öffentliche Eingestehen, Opfer einer Vergewaltigung geworden zu sein, ist für Männer mit einem Gesichtsverlust verbunden und von daher extrem tabuisiert.

    Ob sich Männer bei weiblichen Vergewaltigern theoretisch auf die Definitionsmacht berufen dürfen, bleibt unklar, in der Praxis ist es nicht möglich. Da in der Regel die Anklage wegen Vergewaltigung mit einer Gegenklage wegen Vergewaltigung oder zumindest Verleumdung pariert werden kann, würde das Recht der Frau, sich einseitig auf die Definitionsmacht zu berufen, unterminiert werden.

Forschungen über die Häufigkeit schwerer sexueller Delikte von Frauen an Männern und zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren waren lange Zeit politisch nicht korrekt und wurden - unsicheren Quellen zufolge - sogar aktiv unterdrückt. Die oben zitierten Analysen für die USA, die alle erst wenige Jahre alt sind, dürften aber tendeziell auf Deutschland übertragbar sein. Die Häufigkeit der Delikte ist aber insofern unwesentlich, als die Unschuldsvermutung und die Rechtsstaatlichkeit in keinem Fall zur Disposition gestellt werden kann, wie im Definitionsmacht-Konzept gefordert.

Daß das Ausmaß der Delikte nur ungenau bekannt ist und daß zu wenig für die Opfer und die Prävention getan wird, ist bei allen drei oben genannten Konstellationen ein gesellschaftliches Defizit, das gezielt behandelt werden kann und sollte.



Begriffsvariante "kollektive Definitionsmacht"

Die oben beschriebene Definitionsmacht kann man auch als individuelle Definitionsmacht bezeichnen, weil es einzelnen Individuen (Frauen) das Recht bzw. die Macht verleiht, ein ihnen persönlich unerwünscht scheinendes Verhalten zum Straftatbestand zu erklären und den "Täter" schuldig zu sprechen. Diese individuelle Definitionsmacht wurde bzw. wird, wie die obigen Beispiele zeigen, im Kontext von Einzelfällen "sexualisierter Gewalt" (im weiteren Sinne, was auch immer die gesetzgebende Frau darunter versteht) angewandt.

Der Begriff Definitionsmacht wird teilweise auch in einer Variante benutzt, die man als kollektive Definitionsmacht bezeichnen kann. Hier erhalten Kollektive Rechte bzw. die Macht, als Kollektiv bestimmte Entscheidung treffen zu können, die auch für Individuen außerhalb dieses Kollektivs verbindlich sind. Typischerweise handelt es sich dabei um eine Minderheit, die der Mehrheit bestimmte Vorschriften machen kann (die Mehrheit braucht in Demokratien kein Definitionsmacht-Konzept, da sie theoretisch mehrheitliche Entscheidungen herbeiführen kann.) Beispielsweise haben schwarze Frauen gegenüber weißen durchgesetzt, alleine über Rassismusthemen entscheiden zu können (Beispiele s. hier). Das kollektive Definitionsmacht-Konzept überschneidet sich stark mit dem Kollektivbewußtseinskonzept (Identitätspolitik) und dem Intersektionalismus (Denken in Opferstatushierarchien).

Die Entscheidungen, die aufgrund kollektiver Definitionsmacht getroffen werden, betreffen typischerweise keine Einzelfälle oder Gerichtsverfahren, sondern allgemeinpolitische Standpunkte, Verhaltensregeln / "Gesetze" und/oder Problemdefinitionen, z.B. zu bestimmen, was unter Sexismus fällt und was nicht.

Eine Gemeinsamkeit von individueller und kollektiver Definitionsmacht besteht in der Annahme, es gäbe keine Objektivität bzw. objektiven Erkenntnisse, sondern nur subjektive Erkenntnisse von direkt betroffenen Personen. Bei einer einzelnen Person sind ihre subjektiven Erkenntnisse klar, bei einem Kollektiv ist dies nur unter der Annahme klar, daß alle Mitglieder des Kollektiv identische Erkenntnisse und Meinungen haben. Diese Annahme ist bei großen Kollektiven und komplizierten Themen unrealistisch (sofern man keine Gehirnwäsche durch identity politics unterstellt). Es ergibt sich somit in der Praxis das Folgeproblem, eine Mehrheitsmeinung zu erheben und durch Sprecher nach außen zu vertreten.



Literatur

Deutsche Quellen zum Definitionsmacht-Konzept und seinen Auswirkungen für Betroffene
Quellen zum Definitionsmacht-Konzept in den USA
  • Judith Grossman: A Mother, a Feminist, Aghast. Wall Street Journal, 17.04.2013. https://online.wsj.com/article/SB10001424127887324600704578405280211043510.html
    "Title IX ... has obliterated the presumption of innocence that is so foundational to our traditions of justice. ... Who knew that American college students are required to surrender the Bill of Rights at the campus gates? ... allegations were a barrage of vague statements, rendering any defense virtually impossible. ... I fear that in the current climate the goal of "women's rights," ... runs the risk of grounding our most cherished institutions in a veritable snake pit of injustice."
  • Ron Laughery: War on sex or just colleges gone crazy? dailycamera.com, 12.01.2014. https://www.dailycamera.com/columnists/ci_24887524/laug ... zy.html
    "... Joshua Strange at Auburn University who in 2011 was accused by a girlfriend ... in an audio recording of the Strange trial obtained by the Wall Street Journal, the lack of fair treatment and due process was frighteningly apparent. Standards of proof were arbitrarily changed and then summarily ignored. Strange's lawyers were forbidden to speak, much less question the accuser. No qualified legal experts were involved.."
  • Margaret Wente: The escalating war against campus `rape culture'. The Globe and Mail, 31.07.2014. http://www.theglobeandmail.com/globe-debate/the-escalat ... 871248/
  • Cathy Young; Guilty Until Proven Innocent - How the government encourages kangaroo courts for sex crimes on campus. reason.com, January 2014. http://reason.com/archives/2013/12/17/guilty-until-proven-innocent
Quellen zum Fall Nungeßer
Quellen zu Vergewaltigung von Männern bzw. weiblichen Tätern
Anmerkungen

(1) Diese Seite entstand im Gefolge der Aufschrei-Kampagne anno 2013, die sich konzentionell stark auf das Definitionsmacht-Konzept stützte und daher zu Debatten über die Verfassungs- und Menschenrechtswidrigkeit dieses Konzepts führte. Das Bewußtsein über dieses Unrecht scheint in den Folgejahren abgenommen zu haben, nicht zuletzt aufgrund zahlloser feministischer Twitter-Kampagnen, die von unseren Medien gesponsort wurden, namentlich die MeToo-Kampagne. Obwohl das Definitionsmacht-Konzept also viel weiter verbreitet ist als früher, findet man nur noch wenige Artikel, z.B. Stepanek (2021), die dessen Verfassungs- und Menschenrechtswidrigkeit thematisieren.