Donnerstag, 5. Mai 2016

#article7 und die "tatsächliche Gleichberechtigung"

Heute, am Vatertag, ist eine gute Gelegenheit, auf die rechtliche Benachteiligung von Männern i.a. und auf die von Trennungsvätern im besonderen hinzuweisen. Auf Twitter wird unter dem Hashtag #article7 auf das Problem aufmerksam gemacht, daß die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Universal Declaration of Human Rights) - Überraschung! - auch für Väter gilt, insb. der
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Im Grundgesetz entspricht dies dem Artikel 3. Auf folgenden Blogs stehen Beiträge: Ausgerechnet die taz weist in einem lesenswerten Text heute auch darauf hin: Volle Teilhabe an elterlicher Sorge

"Tatsächliche Gleichberechtigung"

Die rechtliche Diskriminierung von Trennungsvätern ist keineswegs neu. Trennungsväter werden nicht nur gesetzlich gegenüber Frauen benachteiligt, sondern auch in der Rechtssprechung. Grund genug, um wieder einmal auf die Frage zurückzukommen, was Gleichberechtigung bedeutet und wie der ominöse Satz
"Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern"
in Grundgesetz, Artikel 3 (2) interpretiert werden sollte. GG Art. 3 verbietet es dem Gesetzgeber im Prinzip, Gesetze zu erlassen, die willkürlich Männer und Frauen verschieden behandeln. Ein Gesetz, das in diesem Sinne geschlechtsneutral formuliert ist, kann trotzdem auch Männer und Frauen ganz verschiedene Auswirkungen haben.

Mein Lieblingsbeispiel ist eine BH-Steuer von 50 Euro auf jeden BH. In dem Gesetz ist von Männern und Frauen keine Rede, allerdings werden ca. 99.9% aller BHs von Frauen gekauft. Es würde also ohne spezielle Rechtfertigung einseitig Frauen belasten. Von seinen praktischen Auswirkungen her behandelt es Männer und Frauen nicht gleich und widerspricht daher dem Sinn von GG Art. 3.

Genauso im Widerspruch zu GG Art. 3 stünde eine Extrasteuer auf Krawatten, Rasiermesser oder Tampons.

"Tatsächlich geschlechtsunabhängige Rechtsprechung"

Eine andere Art von Widerspruch zu GG Art. 3 ist die tatsächliche Rechtsprechung bei Sorgerechtsstreitigkeiten: Diese werden fast automatisch und in unfairer Weise zugunsten der Mütter entschieden und erwecken bei vielen Betroffenen den Eindruck, FamilienrichterInnen seien in Deutschland leider ideologisch verblendet. Unterstützt wird diese geschlechtsabhängige Rechtsprechung durch "Beratungsinstitutionen", die interessierte Mütter zum systematischen Rechtsmißbrauch (der keinen Deut besser ist als z.B. Dividendenstripping) anleiten.

Um die Rechtsprechung endlich geschlechtsunabhängig zu machen, wird es wird darauf ankommen, stärker zu kontrollieren, ob Sorgerechtsprozesse fair durchgeführt wurden und Männer und Frauen tatsächlich gleich, also ohne Vorverurteilung aufgrund des Geschlechts, behandelt werden.

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